Hinweise eindeutig und auffällig gestalten

B2B-Ansatz von Webshops muss erkennbar sein

23. Mai 2016, 16:22 Uhr | Peter Tischer

Betreiber von B2B-Webshops müssen bei der Gestaltung ihrer Website besondere Vorsicht walten lassen.

Jedem Händler steht es im Rahmen seiner Vertragsfreiheit frei, sich mit seinem Angebot ausschließlich an Unternehmen zu richten. Der Vorteil von B2B-Webshops: Die umfangreichen Verbraucherschutzvorschriften vor und nach Vertragsschluss müssen nicht beachtet werden, da Unternehmen als weniger schutzbedürftig gelten. Bei der Frage, wie ein Händler in seinem Webshop kenntlich machen kann, ausschließlich im B2B-Segment tätig zu sein, wird es dagegen schwieriger, wie Anna-Lena Baur, freie juristische Mitarbeiterin bei der IT-Recht-Kanzlei aus München berichtet. Hier ist die Rechtsprechung vielschichtig und oft läuft es auf Entscheidungen im Einzelfall hinaus. Fällt die Entscheidung zu Ungunsten des Händlers aus, drohen Abmahnungen von Seiten der Konkurrenz und Verbraucherschutzverbände.

Einen weiteren Mosaikstein zur umfangreichen Rechtsprechung fügte nun das Landgericht (LG) Dortmund in einer aktuellen Entscheidung hinzu. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen die Betreiberin einer Internetseite, die ausschließlich für Gewerbetreibende einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Rezeptdatenbank anbot. Wollten Nutzer Zugang zur Datenbank erhalten, war eine Anmeldung auf der Website erforderlich. Dabei musste vor Abschluss der Anmeldung ein Kästchen aktiviert werden, um den gewerblichen Status sowie die Kenntnisnahme der AGB zu bestätigen. Fehlte die Bestätigung, kam lediglich der Hinweis, die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren. Ein Verweis auf die fehlende Bestätigung des Gewerbestatus erschien nicht.


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