Hinweise eindeutig und auffällig gestalten

B2B-Ansatz von Webshops muss erkennbar sein

23. Mai 2016, 16:22 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Zwar wies die Beklagte mehrmals auf ihrer Seite darauf hin, sich mit ihrem Angebot ausschließlich an Gewerbekunden zu richten. In einem Kasten zwischen Angeboten wurde auf die entstehenden Kosten von 238,80 € pro Jahr bei einer Laufzeit von zwei Jahren hingewiesen. Den Verbraucherschützern waren diese Verweise nicht auffällig genug. Sie rügten, dass sich die Seite dem Erscheinungsbild nach an Verbraucher richte und Verbraucherschutzvorschriften, vor allem bei der richtigen Beschriftung des Bestellbuttons, nicht beachtet worden seien. Das Dortmunder Gericht folgte der Argumentation und kam zu dem Ergebnis, dass auf der Seite der Beklagten nicht in ausreichender und klarer Form darauf hingewiesen wurde, nur mit Gewerbetreibenden Geschäfte machen zu wollen. Die Richter beanstandeten insbesondere die verwendete helle Schrift bei den Hinweisen, die aufgrund der bunten Bilder auf der Seite nicht genug ins Auge stechen würde.

Zudem stellten die Richter fest, dass Verbraucher in der Regel von im Netz gratis erhältlichen Rezepten ausgingen und sich so einer besonderen Kostengefahr aussetzen würden. Verbraucher würden daher nur die Informationen in der Mitte der Seite oder besonders hervorgehobene Hinweise lesen. Bei der Klägerin waren die Hinweise vor allem am Bildschirmrand zu finden.
Rechtsexpertin Baur rät Händlern, die sich mit ihrem Webshop ausschließlich an Gewerbetreibende richten, dies auf der Seite in klarer und eindeutiger Weise kenntlich zu machen. Wichtig ist hierbei vor allem, ob es sich bei dem vertriebenen Produkt um eines handelt, das im Regelfall auch von Endkonsumenten in Anspruch genommen wird. Wie viele Hinweise bezüglich der B2B-Tätigkeit zu finden sind, ist nicht entscheidend. Viel wichtiger: Die vorhandenen Hinweise müssen optisch deutlich als solche erkennbar sein


  1. B2B-Ansatz von Webshops muss erkennbar sein

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