Urteil zu Mietwagen-App

BGH erklärt »Uber Black« für unzulässig

13. Dezember 2018, 13:09 Uhr | Lars Bube
© Uber

Ein jahrelanger Streit um den Limousinenservice »Uber Black« ist geklärt - während es das Angebot in der damaligen Form nicht mehr gibt. Der Bundesgerichtshof bekräftigte dabei die klare Abgrenzung zwischen Taxi- und Mietwagenangeboten.

Ein Limousinenservice darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Fahrten wie ein Taxi anbieten. Der I. Zivilsenat entschied am Donnerstag in Karlsruhe, dass der inzwischen in dieser Form nicht mehr angebotene Service »Black« des Fahrdienst-Vermittlers Uber unzulässig ist. Der Dienst habe gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, weil mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden dürfen, die zunächst am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Auch muss ein Mietwagen nach Fahrtende wieder zum Unternehmen zurückkehren, wenn keine neue Fahrt anschließt. Taxifahrer dürfen dagegen Aufträge direkt vom Fahrgast annehmen.

Bei »Uber Black« konnten Kunden über eine App einen Oberklasse-Mietwagen bestellen. Ein freier Fahrer in der Nähe erhielt über Uber dann den Fahrauftrag. Das Unternehmen gab die Bedingungen vor und wickelte den Zahlungsverkehr ab. Nach dem BGH-Urteil reicht es nicht, wenn der Fahrauftrag durch Uber gleichzeitig am Sitz des Mietwagenunternehmens und beim Fahrer eingeht. Bei dem zugrundeliegenden Paragrafen des Personenbeförderungsgesetzes handele sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung, entschieden die Richter.

Das Kammergericht Berlin hatte in »Uber Black« im Jahr 2015 einen Verstoß gesehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im vergangenen Dezember entschieden, dass Ubers Angebot unter die Verkehrsdienstleistungen fällt und nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr. Somit sei es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln.


  1. BGH erklärt »Uber Black« für unzulässig
  2. Angebot bereits eingestellt

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