Gebrauchtsoftware

Bitkom: Vorsicht bei Software-Schnäppchen aus zweiter Hand

24. Juli 2009, 11:09 Uhr | Bernd Reder
Wer gebrauchte Software kaufenmöchte, sollte vorher klären, ob er dieZustimmung des Herstellers benötigt.

Firmen und Privatanwender, die gebrauchte Software einsetzen, sollten extrem vorsichtig sein, so der deutsche Hightech-Verband Bitkom. Die Fachleute des Verbandes geben Tipps, worauf Nutzer und Käufer von Gebrauchtprogrammen achten sollten, damit sie nicht vom Hersteller der Software abgemahnt oder verklagt werden.

Das Thema Gebrauchtsoftware beschäftigt seit Jahren die deutschen Gerichte. Wie berichtet, stehen noch etliche Entscheidungen aus. Allerdings sieht es derzeit ganz danach aus, als sollten die Hersteller, in erster Linie Branchengrößen wie Microsoft, Oracle und SAP, weit gehend ihre Position durchsetzen können.

Demnach ist ein Weiteräußern von Software nur dann zulässig, wenn der Hersteller des Programmpaketes dies ausdrücklich erlaubt. Und diesbezüglich geben sich die Anbieter aus nachvollziehbaren Gründen extrem zugeknöpft – kein Wunder, wollen sie doch möglichst viele Neu-Lizenzen verkaufen.

Gebrauchtsoftware finanziell interessant

Doch gerade bei Computer-Programmen können Angebote aus zweiter Hand interessant sein, zumal die Qualität ebenso hoch ist wie bei neuer Software. Einige Händler, wie etwa Susensoftware oder Usedsoft, bieten Gebraucht-Software weit unter dem üblichen Ladenpreis an – mit Lizenzen, die früher von anderen Anwendern genutzt wurden.

»Das ist finanziell attraktiv, dennoch sollten Käufer genau hinschauen«, betont Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom). »Denn in vielen Fällen können Software-Lizenzen nicht auf andere Nutzer übertragen werden.«

Nach den neuesten Gerichtsurteilen haben die Software-Hersteller ein klares Mitspracherecht. Der Bitkom hat deshalb einige Hinweise für Firmen und Privatnutzer zusammengestellt, die mit der Anschaffung von gebrauchten Programmen liebäugeln:

1. Einzelplatz-Software auf Datenträgern sowie Downloads

Kommt ein PC-Programm auf einem Original-Datenträger wie CD oder DVD, darf es nach der Nutzung weiterverkauft werden, wenn der Hersteller die Übertragung im Lizenzvertrag gestattet hat (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 6 U 2759/07).

Das gilt auch für Software-Downloads aus dem Internet. Voraussetzung ist zudem, dass der bisherige Nutzer das Programm von seinem Rechner gelöscht hat. In anderen Fällen ist der Weiterverkauf nicht rechtens.

2. Volumen-Lizenzen

Für Volumen-Lizenzen zur Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen gilt: Wer einen solchen Vertrag hat, darf daraus nicht ohne weiteres Einzelplatz-Lizenzen weitergeben. Auch hier ist die Zustimmung des Herstellers nötig. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt vor kurzem entschieden (Aktenzeichen 11 W 15/09).

3. Das Kleingedruckte lesen und bei Bedarf nachfragen

Wer Software-Lizenzen übertragen will, sollte also zuerst den Lizenzvertrag prüfen und dann bei Bedarf den Software-Hersteller fragen. Auch Käufer sollten nachfragen – beim Gebraucht-Händler, beim Hersteller und im Zweifel beim Rechtsanwalt.

Maßgeblich ist in aller Regel die Bestätigung des Software-Herstellers, dass bereits genutzte Lizenzen übertragen werden dürfen.

Auf weitere Details geht der Bitkom in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2007 ein. Dort nennt der Hightech-Verband auch Urteile zum Thema. Die Publikation ist unter diesem Link abrufbar. Eine ergänzende Stellungnahme zum Urteil des Oberlandesgerichts München steht auf dieser Web-Seite des Bitkom zur Verfügung.

Weitere Informationen hat die Rechtsanwaltskanzlei Feil Rechtsanwälte im Beitrag Einsparpotenziale bei Software zusammengestellt. Der Artikel geht auch auf rechtliche Aspekte bei der Nutzung von Programmen im Rahmen eines Software-as-a-Service-Angebots (SaaS) ein.


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