Auch in diesem Jahr wollen viele Händler Schnäppchenjäger zum Black-Friday-Shopping locken. Doch Vorsicht: Bei Verwendung der Bezeichnung drohen auch 2017 wieder Abmahnungen.
Am 24. November wird mit dem »Black Friday« im Online-Handel wieder das Jahresendgeschäft eingeläutet. Der erste Freitag nach Thanksgiving ist von der amerikanischen Werbewirtschaft schon seit Jahrzehnten als besonderer Tag für Rabatte und Konsumrausch auserkoren worden, doch auch in Deutschland locken Onlinehändler mit zahlreichen Vergünstigungen die Konsumenten an.
Statt guten Verkaufszahlen kam aber im vergangenen Jahr für viele Händler das böse Erwachen (CRN berichtete). Denn die Wortmarke »Black Friday« ist seit 2013 beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für diverse Klassen eingetragen, wie Felix Barth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz für die IT-Recht-Kanzlei aus München, berichtet: »Wenngleich dieses Jahr im Vorfeld die große Abmahnwelle bislang ausblieb, so besteht doch immer noch große Unsicherheit bezüglich der Nutzung dieses Schlagwortes. Jedenfalls ist die Marke immer noch eingetragen.«
Bis dato sind laut Registerauskunft des DPMA 14 Anträge auf Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse eingegangen, wobei einer wieder zurückgezogen wurde. Solche Anträge werden dann gestellt, wenn Dritte der Meinung sind, dass die Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen. Allerdings: Solange die Marke eingetragen ist — in diesem Fall noch bis 2023 —, entfaltet sie Wirkung auf Dritte. »Das heißt, die Sache ist weiterhin heiß. Bis das Amt endlich eine Entscheidung gefällt hat«, erläutert Rechtsanwalt Barth.