Im vergangenen Jahr hatten viele Händler eine E-Mail von BlackFridaySale.de erhalten. Dahinter steckte der Plattformbetreiber Black Friday GmbH. Das Onlineportal bündelt Angebote teilnehmender Händler zum großen Sale-Event. In der Mail weist das Unternehmen darauf hin, dass die Marke »Black Friday« beim DPMA geschützt ist und dass man das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Markennamen erworben habe. »Damit einher geht ein Ratschlag an alle Advertiser, möglichst die Finger von diesem Begriff zu lassen — sofern man nicht an der Verkaufsveranstaltung auf vorgenannter Plattform teilnimmt. Thats tricky«, mahnt der Rechtsexperte an.
Barth weist betroffene Händler darauf hin, dass unter der Marke die Warenklasse 9 geschützt ist. Hierunter fallen zahlreiche Warenbegriffe aus dem Bereich Software, Fotografie, Datenverarbeitung und Co. Gleichzeitig besteht Schutz für die Dienstleistungsklassen 35 und 41. Damit wird unter anderem Schutz für Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen, Werbung, Werbeanzeigen, Marketing sowie diverse Unterhaltungs- und Ausbildungsdienstleistungen gewährt.
Insbesondere für den einschlägigen Bereich der Werbung und des Marketings (Klasse 35) ist der Begriff tatsächlich geschützt. »Eine markenmäßige Verwendung etwa auf der Website eines Onlineshops oder Onlineflyern ohne Zustimmung des Rechteinhabers wäre daher markenrechtswidrig«, so Barths Fazit.
Obwohl laut Barth die Eintragung der Marke »Black Friday« kritisch zu bewerten ist, da hier ein Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs monopolisiert wird — Cyber Monday ist deshalb bereits als Marke gescheitert—, besteht sie aktuell immer noch. »Daher sollte bis auf Weiteres auch dieses Jahr dieser Begriff in der Werbung nicht leichtfertig verwendet werden«, rät Barth. Wer die Eintragung als unberechtigt ansehe, habe die Möglichkeit, einen Antrag auf Löschung zu stellen. »Solange aber die Marke noch eingetragen ist, besteht der Schutz.«