Händler dürfen in Zukunft keine gesonderten Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen oder Lastschriften verlangen. Das stellt sie vor große Herausforderungen.
Am 1. Juni hat der Bundestag das »Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie« verabschiedet, die zum 1. Januar kommenden Jahres in Kraft tritt. Damit soll der europäische Binnenmarkt im Bereich der unbaren Zahlungen weiterentwickelt werden, wie Bea Brünen, freie juristische Mitarbeiterin bei der IT-Recht-Kanzlei aus München, berichtet. Bislang sorgte der Umstand, dass »Surcharging« in einigen Mitgliedsländern zulässig war und in anderen nicht, für Verunsicherung bei den Verbrauchern. Beim Surcharging verlangen Händler vom Kunden Gebühren dafür, dass dieser seine Schuld mit einem bargeldlosen Zahlungsmittel begleicht. Am häufigsten tritt dies in der Praxis bei Kreditkartenzahlungen auf.
Bis dato bestand in Deutschland ein eingeschränktes Sur-charging-Verbot. Händler mussten ihren Kunden nach §312a Abs. 4 BGB mindestens eine kostenlose Bezahlart zum Checkout anbieten. Für andere Bezahlarten konnten Gebühren erhoben werden. Diese durften aber nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Händler durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehen. Mit dem neuen Gesetz werden auch diese Gebühren verboten, wenn es sich dabei um ein »besonders gängiges bargeldloses Zahlungsmittel« handelt.
Als besonders gängige Zahlungsmittel werden per Gesetz alle Zahlvorgänge, die mittels einer SEPA-Überweisung, SEPA-Basislastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift abgewickelt werden, sowie Debit- und Kreditkarten im sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren definiert. Darunter fallen die in Deutschland gängigsten Kartenzahlverfahren, vor allem Visa und Mastercard. Da bei Paypal ebenfalls Bankkonten oder Kreditkarten hinterlegt werden und die Zahlung per Lastschrift erfolgt, dürfen Händler auch für Paypal in Zukunft keine Extragebühren erheben.