In allen diesen Fällen kann der Verbraucher eine Person gegenüber dem Unternehmer angeben, die er ausdrücklich für die Entgegennahme der bestellten Ware autorisiert. Falls der Konsument nicht ausdrücklich angegeben hat, dass beispielsweise der Nachbar zur Annahme der Ware berechtigt ist, beginnt die Frist erst, wenn die Ware vom Nachbarn übergeben wurde. Dieser »vom Verbraucher benannte Dritte«, so die Bezeichnung des Gesetzesgebers, kann nie der Beförderer sein. Deshalb beginnt die Frist auch nach missglücktem Zustellversuch erst zu laufen, wenn der Kunde die Sendung in der Post-filiale abgeholt hat.
Wurde der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt, endet die Frist nach den gesetzlich festgelegten 14 Tagen, sofern keine längere Frist seitens des Unternehmers eingeräumt wurde. Wichtig: Die Zählung der Fristtage beginnt erst einen Tag nachdem der Kunde die Ware erhalten hat. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Wurde der Verbraucher über sein Widerrufsrecht vom Unternehmer nicht oder fehlerhaft belehrt, gibt es keine Befristung. Das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen. Aus diesem Grund sollten Online-Händler dringend auf eine ordnungsgemäße Belehrung achten, die den Konsumenten auf den genauen Fristbeginn hinweist.
Leider gibt der Gesetzestext keine Antwort darauf, ob der Online-Händler bei der Belehrung alle in der Praxis möglichen Lieferszenarien angeben muss, die einen Einfluss auf den Beginn der Lieferfrist haben. Schließlich kann der Händler bei Bestelleingang noch nicht wissen, welche Waren der Kunde noch bestellen wird und in welcher Form diese versandt werden. Rechtsanwalt Nagel hält es aber nach aktueller Rechtslage für zulässig, in der Widerrufsbelehrung für den Beginn der Frist generell auf den Zugang der letzten Ware der Bestellung zu verweisen, da diese Variante – mit Ausnahme der Abonnement-Verträge – die gängigen Liefervarianten umfasst. Sind sich Händler unsicher, wie genau sie bei der Widerrufsbelehrung vorzugehen haben, sollten sie hierzu professionellen Rat bei einer auf IT-Recht spezialisierten Kanzlei holen.