»Wir bedauern, dass kein BGH-Urteil gesprochen wurde. Eine konsequente Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof wäre wünschenswert gewesen. Diese Aufgabe bleibt nun dem OLG München vorbehalten«, so Heiko Jonny Maniero, Projektgruppenleiter beim Gebrauchtsoftwareverband EUREAS European IT-Recommerce Association e.V. gegenüber www.connect-channel.de über die verpasste Chance. Auch wenn der BGH damit dem EuGH gefolgt ist, könne sich die Klärung jetzt weiter verschleppen und unter Umständen noch einmal über Jahre hinziehen. Dabei bleibt weiterhin unklar, wie einige neue Ansätze des EuGH, die beispielsweise die deutsche Beschränkung auf »Vervielfältigungsstücke« und »Original und Vervielfältigungsstücke« in Form physischer Datenträger als unzureichend darstellen, künftig hierzulande umgesetzt werden sollen. »Mit dem Hinweis auf den siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/24/EG wollte der EuGH vermutlich gezielt noch weiter gehen, denn er wies unmissverständlich darauf hin, dass der Begriff „Computerprogramm“ Programme in jeder Form umfassen soll, auch solche, die in die Hardware integriert sind. Der EuGH wollte mit seiner diesbezüglichen Formulierung meines Erachtens nach explizit auf die vorinstallierte Software hinweisen, welche bekanntlich von vielen großen Herstellern, beispielsweise als OEM-Versionen, vermarktet werden«, führt Maniero weiter aus.
Auch wenn die schriftlich Urteilsbegründung noch aussteht, ist damit schon jetzt klar: Mit diesem schwachen Urteil wird der Streit um gebrauchte Software in Deutschland wieder einmal unnötig verlängert. Beide Seiten können die Entscheidung zwar als Teilsieg verbuchen, aber richtig glücklich ist damit niemand. Denn eine klare Entscheidung, wie man sie sich eigentlich vom BGH erwartet hat, sieht defintiv anders aus.