Google hatte vor Gericht argumentiert, dass es sich bei der Bewertung um eine nach Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte Meinungsäußerung handele und kein Werturteil enthalte. Dem widersprach das Gericht. In diesem Falle überwiege das Schutzinteresse des Betroffenen, betonten die Richter. Wer immer auch der Absender der Bewertung sei, sie sei geeignet, das Ansehen des Klägers negativ zu beeinflussen.
Das nun bekannt gewordene Urteil war bereits am 13. Juni gesprochen worden. In dem ähnlich gelagerten Verfahren in Augsburg hatten die Richter am 17. Juli die Klage eines Zahnarztes abschlägig entschieden. Der Mediziner sah ebenfalls sein Persönlichkeitsrecht durch eine Negativ-Bewertung ohne Begründung verletzt, zumal diese von einem Nutzer kam, der kein Patient seiner Praxis gewesen sein sollte. Die Augsburger Richter sahen das Recht auf freie Meinungsäußerung als gewichtiger an.