Laut dem Urteil hatte der Betreiber keinen Anspruch auf die Abgabe der erforderten Unterlassungserklärung. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Shop-Betreiber selbst ausreichend Prüfungsmöglichkeiten habe, um Bestellungen von Kunden abzulehnen oder durchzuführen. Dagegen könne er gerichtlich nicht erwirken, dass der Kunde keine Bestellungen mehr im Onlineshop platziert. Zwar stehe dem Betreiber eines Internetforums ein virtuelles Hausrecht zu, um das Speichern unerwünschter Inhalte oder eine Haftung wegen eingestellter Beiträge zu verhindern. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Der Shop-Besitzer habe nach Ansicht des Landgerichts die Bestellungen nicht annehmen müssen. In der Bestellung des Kunden liege ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags, das er nicht annehmen brauche. Deshalb müssen Unternehmen, die nicht jeden Kunden automatisch im Internet beliefern wollen, laut RA Solmecke ihre Organisationsprozesse ändern. Auf die automatisierte Annahme von Kundenaufträgen, beispielsweise per E-Mail, muss dann verzichtet werden. Vielmehr müssen die zugegangenen Aufträge einzeln in einem ersten Schritt geprüft werden, bevor sie in einem zweiten Schritt angenommen werden oder bei Bedarf die Annahme verweigert wird.