Microsoft weist allerdings darauf hin, dass bei softwarebilliger.de auch andere Datenträger als Fälschungen identifiziert worden seien, die nicht aus dem HP-Los von der Adcom stammen. Eine Entscheidung, die nun juristisch ausgefochten wird. So oder so könnten einige hunderttausend strittige Datenträger auf ein Problem auf ganz tieferer Ebene als bei der TYR als letztem Glied in der Kette der Softwarehändler hinweisen. Denn wie soll der Händler wissen, ob es sich um gefälschte Ware handelt, wenn selbst der Hersteller und der Urheber sich bisher nicht einig sind, ob es sich um Fälschungen handelt.
»Sowieso war es für mich immer unverständlich, warum Microsoft zu solchen Mitteln greifen musste, obwohl ich stets versucht habe, etwaige Probleme direkt mit den Verantwortlichen im Gespräch zu klären. Ich habe Microsoft sogar selbst mehrfach auf Raubkopien hingewiesen, wenn ich beim einkaufen gebrauchter Software darauf gestoßen bin. Auch habe ich mehrfach Datenträger zur Echtheitsprüfung eingeschickt. Leider stets mit dem Ergebnis, dass selbst eindeutig originale Datenträger einfach einbehalten wurden. Dabei wurde mir jedoch nie mitgeteilt, was genau an den Datenträgern beanstandet wurde«, so Ewaldt, der nun neue Hoffnung schöpft, sich mit seinem Geschäftsmodell durchzusetzen. »Microsoft versucht mit allen juristischen Mitteln, die der Konzern zur Verfügung hat, den fairen und legalen Handel mit gebrauchter Original-Software zu unterbinden. Es ist ein Kampf David gegen Goliath. Aber am Ende wird sich das Recht durchsetzen und das steht auf der Seite von www.softwarebilliger.de«.
Auch grundsätzlich ist weiterhin nicht entschieden, ob und wie der Gebrauchtsoftwarehandel künftig funktionieren kann. Zwar schrieb die Microsoft-Juristin im inzwischen gelöschten Blog-Eintrag der BGH habe »in der Tat entschieden, dass der Verkauf von echten, gebrauchten Sicherungsdatenträgern zusammen mit Echtheitszertifikaten unzulässig ist, die zuvor von Computern abgelöst worden sind«. Dies ist eine eher weitgehende Auslegung des Urteils, das sich eigentlich lediglich markenrechtlich mit der (vom Gericht als unzulässig angesehenen) willkürlichen Bündelung von gebrauchter COA und entsprechendem Datenträger. Der Wiederverkauf von Recovery-Datenträgern ist hingegen laut BGH (Az.: I ZR 6/10) urheberrechtlich grundsätzlich durchaus rechtens.
--- forum[x] ---Die große Frage ist und bleibt somit, ob und wie die Echtheit der Software für Händler und Kunden gesichert werden kann. Während Microsoft bei den abgemahnten Händlern meist kritisiert, dass Datenträger und COA nicht zusammengehören, kann das Unternehmen eine solche eindeutige Zuordnung auch selbst nicht zwingend vornehmen, da die meisten dieser COAs als Rollenware ausgeliefert wurden, die nicht eindeutig an einen bestimmten Datenträger gebunden sind, da die OEM-PC-Hersteller die Recovery CDs/DVDs selbst produzieren lassen und in den Umlauf bringen konnten.