Etailer im Bürokratiesumpf

Neue Meldepflichten für Verpackungen im Handel

26. April 2018, 13:46 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Auch Styroporschnipsel müssen registriert werden

Zu den registrierungspflichtigen Verpackungen gehören alle, die zum Schutz oder zur Handhabung von Waren sowie zur Lieferung dienen. Auch Versandkartonagen und Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, Styroporschnipsel und sonstige Füllmaterialien müssen bei der Zentralen Stelle registriert werden. RA Keller macht in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich, dass sowohl die eigentliche Produktverpackung als auch die Versandverpackung für die Warenlieferung bei einem dualen System lizenziert werden müssen. »Ist die Produktverpackung aber bereits lizenziert, muss sie nicht ein zweites Mal lizenziert werden. Dies sollte der Onlinehändler im Zweifelsfall mit dem Zulieferer der Ware vorab klären und sich die bereits durchgeführte Lizenzierung schriftlich bestätigen lassen.«

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Mehrwegverpackungen und solche, die nicht an deutsche Endverbraucher abgegeben werden. In diesem Fall muss aber durch die Gestaltung der Verpackung oder durch beiliegende Dokumente eindeutig erkennbar sein, dass die Ware für den Export bestimmt ist. Auch Transportverpackungen, die für den Versand innerhalb des Vertriebskanals und nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind, müssen nicht bei der Zentralen Stelle gemeldet werden.
Verstoßen Händler gegen die Vorschriften des neuen Verpackungsgesetzes, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Den Betroffenen drohen dann Geldbußen von bis zu 200.000 Euro


  1. Neue Meldepflichten für Verpackungen im Handel
  2. Auch Styroporschnipsel müssen registriert werden

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