Etailer im Bürokratiesumpf

Neue Meldepflichten für Verpackungen im Handel

26. April 2018, 13:46 Uhr | Peter Tischer
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Ab 1. Januar nächsten Jahres kommen umfangreiche Meldepflichten für Verpackungen vor allem auf Onlinehändler zu. Verstoßen Händler gegen die Auflagen des neuen Verpackungsgesetzes, drohen hohe Strafzahlungen.

Mit Beginn des kommenden Jahres tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und wird einmal mehr die Spielregeln im E-Commerce ändern. Mit dem neuen VerpackG will der Gesetzgeber die Recyclingquoten bei Abfällen privater Haushalte erhöhen. So soll beispielsweise die Recyclingquote für Kunststoffverpackungen bis zum Jahr 2022 von heute 36 Prozent auf 63 Prozent steigen. Zudem werden Vertreiber — darunter fallen auch Onlinehändler — dazu angehalten, Verpackungen zu nutzen, die ökologischer und leichter wiederzuverwerten sind.

Wie Rechtsanwalt Max-Lion Keller von der IT-Recht-Kanzlei aus München berichtet, müssen sich Onlinehändler künftig bei der »Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister« registrieren, um ihre Verkaufsverpackungen weiter legal in Verkehr bringen zu können. Dazu ist grundsätzlich jeder verpflichtet, der erstmals verpackte Ware an Privathaushalte verschickt. Die Registrierung mit Name und Kontaktdaten muss dabei vor dem ersten Versand erfolgen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org) wird eine Liste im Internet veröffentlichen, in der alle bisher registrierten Vertreiber aufgeführt sind. Wer nicht in dieser Liste steht, darf auch keine recyclingpflichtigen Verpackungen in Umlauf bringen. »Die Registrierung hat höchstpersönlich zu erfolgen, damit die Verpflichteten sich der Bedeutung dieser gesetzlichen Pflichten bewusst wer-
den und die Gefahr vermieden wird, dass eingeschaltete Dritte leichtfertig nicht korrekte Angaben machen«, mahnt RA Keller an.

Zudem kommen neue Datenmeldepflichten auf Onlinehändler zu. Alle Angaben, die sie bisher im Rahmen der Systembeteiligung an das duale System gemeldet haben, müssen zukünftig ebenfalls dem Verpackungsregister mitgeteilt werden. Darüber hinaus muss die Behörde auch der Namen des Systems sowie der Zeitraum der Systembeteiligung genannt werden.


  1. Neue Meldepflichten für Verpackungen im Handel
  2. Auch Styroporschnipsel müssen registriert werden

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