Zwischen Arbeitsaufwand und Abmahngefahr

Stolperfallen bei Werbung mit nicht vorrätiger Ware

18. Mai 2017, 16:36 Uhr | Peter Tischer

Angebote von aktuell nicht lieferbare Ware immer zu entfernen, bedeutet für Shop-Betreiber Mehrarbeit und verkleinert das virtuelle Angebot. Doch einige Dinge müssen beachtet werden, wollen sich Onlinehändler nicht in Abmahngefahr begeben.

Viele Onlinehändler lassen auch Produkte in ihrem Onlineshop gelistet, die bei ihnen aktuell gar nicht auf Lager sind. Schließlich ist es zeit- und kostenaufwendig alle bereits nachbestellten Produkte immer aus dem Shop zu entfernen. Gleichzeitig werden potenzielle Kunden angelockt, wenn das im Onlineshop dargestellte Produktsortiment größer ist. Allerdings müssen sich Shop-Betreiber bei dieser Praxis vorsehen, dass sie nicht wegen des Einstellens sogenannter »Lockangebote« (§ 3 Abs. 3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, UWG) abgemahnt werden, wie Bea Brünen, freie juristische Mitarbeiterin der IT-Recht-Kanzlei aus München, berichtet. Demnach darf ein Unternehmer nicht mit Angeboten zu bestimmten Preisen werben, bei denen er weiß, diese nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums anbieten zu können, weil der Vorrat nicht ausreicht. Der Gesetzgeber will Kunden damit vor Vertragsabschlüssen schützen, obwohl die bestellte Ware nicht vorrätig ist.

In der noch spärlichen Rechtsprechung zu diesem Thema hat nun das OLG Hamm ein Urteil gefällt. Im konkreten Fall hatte ein Shop-Betreiber ein Elektro-Fahrrad unter dem Hinweis »nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. zwei bis vier Werktage« angeboten. Tatsächlich hatte der Beklagte das Rad nicht mehr auf Lager, wie ein Testkauf eines Konkurrenten bewies: Nachdem dieser die Bestellbestätigung mit der Bezahlaufforderung erhalten hatte, kam eine zweite Mitteilung, in dem der Beklagte mitteilte, dass das bestellte Rad momentan nicht auf Lager sei, jedoch bald ein vergleichbares Modell vorrätig werde. Der Konkurrent sah seinen Verdacht bestätigt und mahnte den Händler wegen unzulässiger Lockvogelwerbung ab.


  1. Stolperfallen bei Werbung mit nicht vorrätiger Ware

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