Die Richter des OLG Hamm führten aus, dass nicht die mangelnde Vorratshaltung, sondern die mangelnde Aufklärung des Kunden über die Produktverfügbarkeit wettbewerbswidrig sei. Der vom Händler gegebene Hinweis, dass »nur noch wenige Exemplare verfügbar seien«, reiche für das Fehlen der Räder im Lager des Händlers nicht aus. Im Gegenteil werde dem Kunden suggeriert, dass der Händler noch entsprechende Räder vorrätig habe und der Kunde mit seiner Kaufentscheidung nicht mehr lange warten solle.
Das OLG Hamm verlangte stattdessen einen aufklärenden Hinweis, dass die Ware aktuell nicht auf Lager verfügbar ist, wies jedoch auch darauf hin, dass es unlauter sei, ein Angebot für eine nicht lieferbare Ware weiter im Internet zu belassen. Eine klare Rechtssprechung sieht anders aus. Wie sollen sich Onlinehändler also in ähnlichen Fällen verhalten?
Bea Brünen rät Webshop-Besitzern deshalb, auf Nummer sicher zu gehen. Die Angebotsseite sollte bei nicht vorrätiger Ware mit einem Hinweis versehen sein, dass der Artikel zur Zeit nicht lieferbar ist. Dieser sollte klar formuliert, leicht lesbar und gut für den Verbraucher erkennbar sein. Gleichzeitig sollte der Kauf-Button bei nicht vorrätiger Ware ausgeblendet werden, sodass der Kunde gar keine Möglichkeit hat, diese in seinem virtuellen Warenkorb abzulegen. Wenn der Hinweis fehlt, handeln Unternehmer rechtswidrig und begeben sich damit in akute Abmahngefahr.