Gestützt wird die Position von Used Soft durch ein von der Stadt Arnsberg (NRW) in Auftrag gegebenes Gutachten: Der Urheberrechtler Prof. Dr. Matthias Leistner (Universität Bonn) hat die Rechtmäßigkeit eines Erwerbs geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass der Erwerb von Gebrauchtsoftware eindeutig recht-mäßig ist: »Anbieter von Gebrauchtsoftware sind grundsätzlich in der Lage, bei Beachtung der notwendigen Voraussetzungen Kommunen nutzungsfähige Software zu liefern, ohne dass es dafür einer Zustimmung des Herstellers bedarf.«
Prof. Leistner führt aus, dass auch der Kauf von aus einem Volumenvertrag abgespaltenen Lizenzpaketen rechtlich nicht zu beanstanden sei. Eventuelle vertragliche Weiterveräußerungsverbote oder Zustimmungsvorbehalte zwischen dem Softwarehersteller und dem Ersterwerber stehen, so Prof. Leistner, »der Zulässigkeit des Erwerbs und des Betriebs der Software durch den Zweiterwerber (…) nicht entgegen.« Angebote von Gebraucht-Software-Händlern sind damit auch bei Ausschreibungen von Kommunen oder Behörden zu berücksichtigen.
Die großen Software-Hersteller sehen das anders und tatsächlich hat Used Soft vor dem Oberlandesgericht (OLG) München einen Prozess gegen Oracle vor einem Jahr verloren. Das OLG München hatte keine Revision zugelassen. Dagegen wiederum hat Used Soft vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde eingelegt. Laut Auskunft eines Sprechers von Used Soft ist eine Entscheidung des BGH nicht vor Jahresende zu erwarten. Oracle wollte auf Anfrage keine Stellung zu dem Vorgang abgeben.
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