Oftmals haben Unternehmen das Problem, dass ihre Wunschdomain bereits reserviert ist. Firmen können aber vom jeweiligen Rechteinhaber die Herausgabe verlangen.
Nicht nur wegen einer guten Außenwerbung ist es für Unternehmen wichtig, dass sie unter ihrem bekannten Namen im Internet zu finden sind. Umso ärgerlicher, wenn bereits ein anderer die gewünschte Domain für sich reserviert hat. Allerdings existieren in Deutschland juristische Möglichkeiten, um die Herausgabe der begehrten Internetadresse durchzusetzen. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, musste das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem aktuellen Fall entscheiden. Geklagt hatte der Finanzdienstleister Creditsafe Deutschland auf die Herausgabe der Top-Level Domain »creditsafe.de«. Das Unternehmen machte dabei namens- und markenrechtliche, sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend, da die Beklagte ebenfalls Leistungen im Bereich der Wirtschaftsinformation und Kreditberichte anbietet, wie Bodo Matthias Wedell, freier juristischer Mitarbeiter bei der IT-Recht-Kanzlei aus München berichtet.
Zuvor hatte Creditsafe mehrmals direkt bei der Beklagten um Herausgabe der Domain gebeten, war aber stets zurückgewiesen worden. Creditsafe zog vor Gericht und verwies bei der Klage auf Herausgabe neben dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht auch auf eine wettbewerbsrechtliche sowie auf eine schikanöse und sittenwidrige Behinderung. Die Domain »creditsafe.de« ist seit längerer Zeit nicht mehr direkt im Internet abrufbar. Die Beklagte führte an, die Domain nicht nur zu halten, sondern auch für das eigene unternehmensinterne Netzwerk zu nutzen.