Abmahnungen wegen unverlangt zugesandter Newsletter

7. Juli 2008, 9:10 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

So vermeiden Sie die Abmahnung von Newslettern

1. Grundsätzlich Einwilligung des Adressaten erforderlich

Wer Emails mit werbendem Inhalt an Dritte versenden will, bedarf grundsätzlich der Einwilligung des jeweiligen Adressaten. Wird die Einwilligung des Adressaten in elektronischer Form eingeholt, muss die Einwilligung gemäß § 13 II TMG ihrerseits folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Die Einwilligung muss durch eine ausdrückliche Handlung des Adressaten (bewusst und eindeutig) erfolgen (z.B. mittels Opt-In Checkbox oder Bestellbutton).

• Die Einwilligung des Adressaten muss protokolliert werden (Logfiles).

• Der Inhalt der Einwilligungserklärung muss jederzeit für den Adressaten abrufbar sein (Datenschutzerklärung).

• Zudem muss der Adressat nach § 13 III TMG vor Erklärung seiner Einwilligung auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit (Abbestellmöglichkeit) hingewiesen werden.

Hinweis: Der Anbieter ist für das Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten beweispflichtig. Kann er den Nachweis mangels ordnungsgemäßer Dokumentation nicht führen, so droht ihm eine kostenpflichtige Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

2. Ausnahmsweise Einwilligung des Adressaten entbehrlich

Die vorgenannten Grundsätze gelten gemäß § 7 III UWG nicht, wenn

• ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

• der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

• der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

• der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

§ 7 III UWG stellt eine gesetzliche Ausnahme zum Einwilligungserfordernis bei Email-Werbung dar und ist auf solche Fälle beschränkt, in denen der Händler Email-Werbung unter den vorgenannten Bedingungen an Bestandskunden versendet.


  1. Abmahnungen wegen unverlangt zugesandter Newsletter
  2. Erheblicher Streitwert
  3. So vermeiden Sie die Abmahnung von Newslettern
  4. Fazit

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