Streit um Elektrofahrräder

Ausverkaufte Ware darf nicht als ­»lieferbar« angeboten werden

12. Oktober 2015, 9:28 Uhr | Peter Tischer
© K.C. - Fotolia

Ware, die ausverkauft ist, darf nicht als »lieferbar« angeboten werden. Ein Gericht wertete eine entsprechende Angabe nun als unzulässiges Lockvogelangebot.

Mit der Frage, ob ausverkaufte Ware als »lieferbar« angeboten werden darf, oder es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß im Sinn eines Lockvogelangebots handelt, musste sich das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Fall beschäftigen. Wie Rechtsanwalt Jan Lennart Müller von der IT-Recht-Kanzlei berichtet, hatte eine Händlerin von Elektrorädern ihren Konkurrenten verklagt. Dieser hatte ein Elektrorad mit dem Hinweis »nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. zwei bis vier Werktage« beworben, obwohl dieses tatsächlich nicht mehr verfügbar sondern ausverkauft gewesen war. Die zum Nachweis notwendige Testbestellung hatte ein Rechtsanwalt veranlasst. Kurz darauf erhielt dieser eine Mail vom Beklagten, in der mitgeteilt wurde, dass das bestellte Rad nicht auf Lager sei, im Januar würde das 2015er Modell erhältlich sein.

Bei der Prüfung durch das Gericht kam heraus, dass das letzte Modell des bestellten Rades bereits fünf Tage zuvor verkauft worden, eine entsprechende Anpassung des Lieferbarkeitshinweises durch den Beklagten aber nicht erfolgt war. Als Erklärung berief dieser sich auf den Umstand, dass er kein Warenwirtschaftssystem verwende und die notwendige Anpassung deshalb nicht unmittelbar geschah. Daraufhin mahnte die Klägerin den Händler ab und bezichtigte ihn der unzulässigen Lockvogelwerbung.
Der Beklagte selbst wies den Vorwurf zurück und verweigerte, eine derartige Erklärung abzugeben. Daraufhin versuchte die Klägerin, eine einstweilige Verfügung zu erzwingen, während der Beklagte dagegen Widerspruch einlegte. Das Landgericht Bochum gab der Klägerin Recht, der Beklagte nutzte deshalb die Möglichkeit zur Revision und wendete sich an das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.


  1. Ausverkaufte Ware darf nicht als ­»lieferbar« angeboten werden

Lesen Sie mehr zum Thema


Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Weitere Artikel zu IT-Recht-Kanzlei

Matchmaker+