Streit um Elektrofahrräder

Ausverkaufte Ware darf nicht als ­»lieferbar« angeboten werden

12. Oktober 2015, 9:28 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Die Richter am OLG aber schätzten den Fall ähnlich wie ihre Bochumer Kollegen ein und sahen im Verhalten des Beklagten ein unzulässiges Lockvogelangebot. Im Rahmen der Entscheidung wiesen die Richter darauf hin, dass nicht die mangelnde Vorratshaltung das Lockvogelangebot begründe, sondern die mangelnde Aufklärung des Kunden über die Produktverfügbarkeit. Gleichzeitig betonten die Richter, dass das ursprünglich für den stationären Handel konzipierte Verbot für Lockvogelwerbung auch bei Internetangeboten gelte.

Auch wiesen die Richter darauf hin, dass besonders im Internet hohe Erwartungen an die Richtigkeit der angegebenen Warenverfügbarkeiten gelten würden. Schließlich könnten hier die Angebote im Gegensatz zum gedruckten Katalog ständig aktualisiert werden. Wie genau aber Händler einen sich langsam zur Neige gehenden Warenvorrat korrekt mitteilen sollen, erläuterte auch das OLG nicht.

Mit dem Urteil setzt das OLG strenge Maßstäbe an die Mitteilung der Warenverfügbarkeit und verlangt höchste Aktualität von Internetangeboten. RA Müller von der IT-Recht-Kanzlei empfiehlt Online-Händlern deshalb, geeignete Warenwirtschaftssysteme zu nutzen, die den tatsächlichen Lieferbestand verwalten und nicht mehr lieferbare Ware auch dementsprechend im Online-Angebot ausweisen.


  1. Ausverkaufte Ware darf nicht als ­»lieferbar« angeboten werden

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