Raumlufttechnische Anlagen und Corona

Bundesförderung für RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden

16. März 2021, 14:15 Uhr | Sabine Narloch

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Neuanschaffung nein, Um- und Aufrüsten ja

Als förderungswürdige Raumlufttechnische Anlagen werden in der Richtlinie „ausschließlich zentrale, das ganze Gebäude oder einzelne Etagen mit Luft versorgende Anlagen einschließlich Klimaanlagen“ definiert. Allerdings ist die Neuanschaffung kompletter RLT-Anlagen von der Förderung ausgeschlossen, somit können lediglich bestehende Anlagen umgerüstet werden.

Förderungsfähig sind demnach unter anderem Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils sowie Investitionen in die Um- oder Aufrüstung bestehender RLT-Anlagen. Das könne laut Richtlinie der Zubau infektionsschutzgerechter Filterstufen sein sowie der Einbau von Steuerung und Regelung für den bedarfsgerechten Betrieb der RLT-Anlage insbesondere mit CO2-Sensoren. Auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) wird konkretisiert, dass CO2-Sensoren beziehungsweise CO2-Messgeräte nur dann förderfähig seien, „wenn sie in die Steuerungs- und Regelungstechnik der bestehenden raumlufttechnischen Anlage eingebaut werden und dem bedarfsgerechten Betrieb dieser Anlage dienen. Als bedarfsgerechter Betrieb gilt die Einhaltung des unteren CO2-Grenzwertes von 1.000 ppm (Teile pro Million). Mobile, nicht in die Steuerungs- und Regelungstechnik einer bestehenden RLT-Anlage eingebaute Sensoren wie CO2-Ampeln könnten laut Bafa dagegen nicht gefördert werden.

Anträge können bis Ende des Jahres, also bis zum 31. Dezember 2021, eingereicht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass mit den Maßnahmen „zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist“, so der Richtlinien-Text. Rechtsanspruch auf Zuwendung haben Antragsteller zwar keinen; wer die Förderung jedoch erhält, kann sich über eine handfeste Unterstützung freuen: Der Zuschuss beträgt 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 100.000 Euro pro Anlage. Eine weitere
Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden. Für detaillierte Informationen steht ein PDF der kompletten Richtlinie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Abruf bereit. Weitere Informationen sowie Zugang zum Antragsformular sind auf der Seite des Bafa zu finden. Begrüßt wird die Bundesförderung unter anderem von Helmut Bramann, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVSHK). Die entsprechenden Betriebe im SHK-Handwerk würden bereitstehen, „die Um- und Aufrüstarbeiten so schnell wie möglich umzusetzen“, so Bramann. Nach Ansicht des Verbandes sollte die Förderung jedoch noch ausgeweitet werden auf nicht-öffentliche Gebäude sowie auf schnell wirksame Maßnahmen, um einzelne gewerbliche Räume, in denen sich mehrere Personen aufhalten, nachzurüsten. Ein Anfang ist mit der Richtlinie in jedem Fall schon mal gemacht.

Das Wichtigste auf einen Blick
 
Antragsberechtigte:
Länder und Kommunen sowie Unternehmen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen und Träger von öffentlichen Einrichtungen, die
jeweils mindestens zu 50 Prozent vom Bund, von Ländern oder von Kommunen finanziert werden
Höhe des Zuschusses:
40 Prozent der förderfähigen Anlage, maximal 100.000 Euro pro Anlage
Antragstellung:
Anträge können bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden.

 


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