Die neuen Betroffenenrechte haben deshalb so viel Einfluss auf die IT, weil die Prinzipien »Privacy Enhancing Technology« (Technologien zum Schutz von Daten im Internet, wie beispielsweise Verschlüsselungsverfahren) und »Privacy by Design« (Datenschutzaspekte fließen bereits in die Entwicklung neuer Technologien ein) sehr viel stärkeren Einfluss ausüben. Die früheren Forderungen beschränkten sich stärker auf technische oder organisatorische Lösungen zur Erfüllung der Anforderungen. Die neuen Rechte finden sich in den Artikeln 15 und 16 des Entwurfs der Verordnung, weshalb sie nicht mehr an die nationale Gesetzgebung angepasst werden. Umso wahrscheinlicher ist es, dass innerhalb des Verfahrens gerade um diese Punkte gerungen werden wird. Denn die nationalen Gesetzgeber hätten dann keinen Spielraum mehr für Anpassung oder Variation. Schwierig ist insbesondere die Balance zwischen einer zu abstrakten technischen Anforderung und der Wahrung von Technologie-Neutralität.
Bereits jetzt gilt: Daten, für deren Verarbeitung und Speicherung keine Erlaubnisgrundlage mehr besteht – etwa weil ein Vertrag ausgelaufen ist und es keine weiteren Archivierungspflichten gibt –, müssen grundsätzlich dauerhaft gelöscht werden. Neu ist jedoch, dass der Löschung und explizit auch dem Vergessen ein eigener Artikel gewidmet wird. Die Unterscheidung zwischen Löschen und dem neuen Konzept des Vergessens ist eine feine aber relevante: Löschen lässt sich nach Aufforderung, aber vergessen können IT-Systeme im Regelbetrieb nicht ohne weiteres. Unternehmen sind aufgefordert Mechanismen zu implementieren, die eine fristgerechte Löschung von Daten und periodische Prüfung der Speichererlaubnis sicherstellen. Auf diesem Wege muss ein Datensatz künftig voraussichtlich ein Haltbarkeitsdatum bekommen.