Onlinerecht

Das sind die Informationspflichten von Dienstleistern im Web

15. Dezember 2010, 12:48 Uhr |

Seit Mitte Mai 2010 haben Dienstleister zusätzliche Informationspflichten gegenüber ihren Kunden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie on- oder offline tätig sind.

Zum 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung (DLInfoV) in Kraft getreten. Sie erweitert den Katalog der Pflichtangaben von Dienstleistungsanbietern. Neben den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der BGB-Informationspflichte- Verordnung (BGB-InfoV) oder auch der Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt die DL-InfoV, dass Kunden im Rahmen von ihnen beauftragten Dienstleistungen umfassend über den Anbieter der betreffenden Dienstleistung sowie dessen Tätigkeiten informiert werden.

Anwendungsbereich

Von der DL-InfoV werden alle im Gebiet der EU ansässigen Erbringer von Dienstleistungen erfasst. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um Gewerbetreibende, Selbstständige oder Freiberufler handelt.

Dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen zunächst einmal Dienstleistungen jeglicher Art. Demnach werden auch Webdesigner, Programmierer und Rechtsanwälte von dieser Verordnung erfasst. Doch: kein Grundsatz ohne Ausnahme. Denn die DL-InfoV findet auf folgende Tätigkeiten ausdrücklich keine Anwendung:

  • nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
  • Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste
  • Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Gesundheitsdienstleistungen
  • audiovisuelle Dienste, auch im Kinound Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk
  • Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten
  • Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden
  • private Sicherheitsdienste
  • Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden

Diejenigen, die unter die genannten Bereiche fallen, müssen die Vorgaben der DL-InfoV mithin nicht beachten.


  1. Das sind die Informationspflichten von Dienstleistern im Web
  2. Pflichtangaben
  3. Preisangaben

Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Matchmaker+