Onlinerecht

Das sind die Informationspflichten von Dienstleistern im Web

15. Dezember 2010, 12:48 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Preisangaben

Werden Dienstleistungen nicht gegenüber Verbrauchern, sondern gegenüber anderen Gewerbetreibenden, Unternehmen, Selbstständigen, Freiberuflern oder öffentlichen Institutionen erbracht, muss der Preis klar und verständlich angegeben werden. Sofern der Preis vorab noch nicht festgelegt werden kann, weil er zum Beispiel von diversen Faktoren oder dem Mitwirken des potenziellen Kunden abhängt, so muss jedenfalls auf Anfrage seine Berechnungsgrundlage genannt werden.

Alternativ zu den Einzelheiten der Preisberechnung kann auch ein Kostenvoranschlag ausgestellt werden. Um das klar herauszustellen: Diese Verpflichtung zur Preisangabe gilt gemäß DL-InfoV nur im Verhältnis Unternehmer – Unternehmer, also auf dem B2B-Sektor. Im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern, also im B2C-Bereich, gilt nach wie vor die PAngV.

Form & Zeitpunkt

Wenn man sich nun durch die Voraussetzungen gehangelt und herausgefunden hat, dass man selbst vom Anwendungsbereich der DL-InfoV erfasst wird, muss man sich dann noch die Frage stellen, wann und wie die oben genannten Informationen genau mitzuteilen sind.

Grundsätzlich müssen sie vor Abschluss eines (schriftlichen) Vertrages mitgeteilt werden. Wird kein Vertrag in Schriftform geschlossen, so muss der Kunde die Informationen jedenfalls vor dem Beginn der Ausführung der Dienstleistung erhalten. Denn so wird die Gefahr vermieden, dass der Kunde etwas aufgezwängt bekommt, womit er eventuell gar nicht einverstanden ist beziehungsweise womit er mangels ausreichender Aufklärung in dieser Art und Weise nicht gerechnet hat.

Der Dienstleistungserbringer kann sich selbst für eine bestimmte Form der Informationsübermittlung entscheiden. Dazu kann er etwa die Unternehmens-Webseite oder auch gedrucktes Info-Material nutzen. Wählt er die erste Alternative, also die Online- Bereitstellung, so muss sich auf seinen Visitenkarten oder Briefbögen ein Hinweis auf seine Web-Adresse finden. Der Dienstleistungserbringer kann die Pflichtangaben also wahlweise

  • dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilen,
  • am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  • dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen oder
  • in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.

Sanktionen

Die DL-InfoV sieht ein Diskriminierungsverbot vor. Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung festlegen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten.

Dies gilt nur dann nicht, wenn solche Unterschiede bei den Zugangsbedingungen unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind. Werden die Bestimmungen der DL-InfoV nicht eingehalten, so stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Zudem besteht die Gefahr, eine kostenpflichtige Abmahnung zu erhalten (Wettbewerbsverstoß).


  1. Das sind die Informationspflichten von Dienstleistern im Web
  2. Pflichtangaben
  3. Preisangaben

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