Eine Wissenschaft für sich ist auch die Gestaltung von Preisangaben nach deutschem Recht. Der deutsche Gesetzgeber hat hier mit der Preisangaben-Verordnung (PAngV) ein recht eigensinniges Wesen geschaffen – dies zeigt sich schon daran, dass die PAngV in einem Maße parteiisch ist, wie man es nur selten erlebt: Pflicht um Pflicht bürdet sie den Händlern auf, wobei sie dabei ein diffuses Ziel des „absoluten Verbraucherschutzes” zu verfolgen scheint.
In vielen Fällen sieht die PAngV eine Pflicht zur doppelten Preisangabe vor; der e-Trader ist dann sowohl zur Angabe des Endpreises sowie zur Angabe des Grundpreises verpflichtet. Der dutsche Gesetzgeber versprach sich hiervon in erster Linie transparente Preise und damit folglich eine Förderung des Wettbewerbs; er ging zudem davon aus, dass sich die Verpflichtung zur Auszeichnung der Grundpreisangabe tendenziell eher preisdämpfend auswirken werde.
Zur Angabe des Grundpreises ist man durch die PAngV immer dann verpflichtet, wenn man Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet. Hier ist auf der Website also neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in anzugeben, und zwar in unmittelbarer Nähe des Endpreises.
Unbedingt zu beachten ist hierbei, dass eine außerordentliche Hervorhebung des Grundpreises gegenüber dem Endpreis, insbesondere wenn letzterer höher ist, eine Täuschung des Verbrauchers und damit einen Verstoß gegen die Grundsätze von „Preisklarheit und Preiswahrheit“ des § 1 Abs. 5 Satz 1 PAngV darstellt. Außerdem wurden bereits e-Trader abgemahnt, die zwar auf die Grundpreisangaben hingewiesen hatten – nur leider nicht an der richtigen Stelle. Einer der abgemahnten Händler stellte auf seiner Übersichtsseite Waren einer bestimmten Kategorie mit Preisen dar. Die Darstellungen entsprachen auch insoweit den Vorgaben der PAngV, als sie mit dem Hinweis „inkl. Mwst, zzgl. Versandkosten“ versehen waren. Jedoch enthielt die Übersichtsseite keinerlei Angaben zu den Grundpreisangaben – zu diesen gelangte man nur, wenn man auf den Button "Details" klickte, der wiederum jedem einzelnen Produkt zugeordnet war. Dadurch waren diejenigen Kunden, die direkt von der Übersichtsseite aus Waren in den Warenkorb gelegt haben, nicht über die Grundpreisangaben informiert.
Beim reinen Stückverkauf dagegen gilt: Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z. B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. Gebrauchsgüter, die Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. Information der Verbraucher enthalten (z. B. Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln, Angabe des Volumens bei Töpfen) und nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten werden, fallen nicht unter die Pflicht zur Grundpreisangabe.
Auf die Angabe des Grundpreises kann auch (unter anderem) verzichtet werden:
wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist;
wenn es um durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe geht, die zudem nach Kalendertagen zeitlich begrenzt werden. Das bedeutet, dass die Preissendung vorübergehender und nicht endgültiger Natur sein darf. Auch muss zwingend angegeben sein, von welchem Kalendertag bis zu welchem Kalendertag eine Preissenkung Gültigkeit haben soll;
bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen.
bei Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm.
bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten;
bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird; sowie
bei leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.