Nach § 1 Abs. 2 S. 2 PAngV sind Händler zusätzlich verpflichtet, neben dem Endpreis auch anzugeben, ob noch Versandkosten anfallen. Onlinehändler, die ihre Versandkosten nach Gewicht staffeln, haben ihren Artikelbeschreibungen dann zwingend Gewichtsangaben beizufügen. So wurde z.B. bereits ein Händler abgemahnt, weil er in seinem Onlineshop eine Tabelle veröffentlicht hatte, auf der die Versandkosten nach Gewicht gestaffelt wurden; viele seiner Angebote enthielten jedoch keine Gewichtsangaben, so dass er es seinen Kunden nicht ermöglichte, die Höhe der Versandkosten selbst zu errechnen.
Es ist zwar nach deutschem Recht grundsätzlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln; jedoch muss sichergestellt bleiben, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt dann voraus, dass der Onlinehändler bei jedem seiner Artikel konkrete Gewichtsangaben nennt.
Auslandsversandkosten
Wo wir gerade beim Thema „Versandkosten“ sind: nach einem Beschluss des OLG Hamm (28.03.2007, Az. 44 O 186/06) haben e-Trader auch für das außereuropäische Ausland, in welches sie Waren exportieren(z.B. Deutschland), anzugeben, in welcher Höhe hierfür Versandkosten anfallen. Sind die Händler dazu nicht in der Lage, seien zumindest die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann (vgl. § 1 II S. 2 PAngV) .
Laut OLG Hamm hat jeder, der Waren weltweit (mithin auch von Österreich nach Deutschland) anbietet, den Verbraucher darüber zu informieren, welche Versandkosten dabei anfallen. Soweit ihm dies nicht möglich sei, seien zumindest die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann (vgl. § 1 II S. 2 PAngV) . Das OLG argumentierte ferner, dass insbesondere auch die Interessen der betroffenen Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen würden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekämen oder entsprechend berechnen könnten. Mittelbar könne hierdurch auch der Wettbewerb verzerrt werden. Durch den Verstoß werde der Verbraucher irregeführt, die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleichs werde erheblich erschwert.
Eine andere Ansicht vertrat wenig später übrigens das KG Berlin (07.09.2007, Az. 5 W 266/07). Hier ist man zwar der Ansicht, dass die Interessen der Käufer ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können. Dies gelte jedoch nicht für die Auslandsversandkosten.
Um auf der sicheren Seite zu bleiben, sollte man sich jedoch der Ansicht des OLG Hamm anschließen. Es ist daher zwingend erforderlich, für jedes Land, in welches man Waren exportiert, anzugeben, in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Soweit dabei die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Aussagen wie
Sollten Sie noch Fragen zu Versandkosten in andere Länder haben, einfach mailen.
reichen also nicht aus bzw. können leicht einmal eine Abmahnung aus Deutschland nach sich ziehen.