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Schwarze Liste (Teil 1)

Sechs bis zehn: Anbieten nicht verkehrsfähiger Ware und ähnliches

Autor: Michael Hase • 20.11.2008 • ca. 1:15 Min

6. Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer anschließend in der Absicht, eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, entweder etwas Fehlerhaftes vorführt oder sich weigert, das Beworbene zu zeigen, Bestellungen dafür anzunehmen beziehungsweise die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen. Anders als bei Nummer 5 kommt es hier nicht darauf an, welche Vorstellungen sich der Anbieter von der Verfügbarkeit der beworbenen Waren oder Dienstleistungen gemacht hat, wie das BMJ anmerkt: »Die Unlauterkeit wird durch den Vorwurf begründet, der Unternehmer habe es von vornherein darauf abgesehen, andere als die beworbenen Leistungen zu erbringen.«

7. Die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar. Der Verbraucher soll damit zu einer sofortigen Entscheidung veranlasst werden, ohne dass ihm Zeit und Gelegenheit bleibt, sich auf Basis von Informationen zu entscheiden. Das BMJ wertet diese Praxis als »Ausübung psychologischen Kaufzwangs«, weil der für die Entscheidung maßgebliche Zeitdruck objektiv nicht bestehe.

8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt wurden. Eine Irreführung des Kunden liegt allerdings nicht vor, wenn der Anbieter ihn vor dem Geschäftsabschluss darüber aufklärt, dass die Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden.

9. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig. Gemeint sind dem BMJ zufolge Waren und Dienstleistungen, deren »Besitz, bestimmungsgemäße Benutzung oder Entgegennahme gegen ein gesetzliches Verbot verstößt«. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn die Betriebserlaubnis für ein technisches Gerät fehlt.

10. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.