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Schwarze Liste (Teil 1)

Praktiken elf bis fünfzehn: Schneeballsysteme und Angstmache

Autor: Michael Hase • 20.11.2008 • ca. 1:35 Min

11. Der Einsatz redaktioneller Inhalte, die der Unternehmer finanziert hat, zum Zweck der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der Darstellung eindeutig ergibt. Solche als Information getarnte Werbung widerspricht laut BMJ »dem presserechtlichen Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil«. Die Regelung gelte nicht nur für Printmedien, sondern auch für Hörfunk, Fernsehen und Internet, merkt das Ministerium an. Ebenso gelte sie für das so genannte Product Placement, sofern eine Ware oder Dienstleistung gegen Entgelt in einen redaktionellen Kontext einbezogen wird und dies nicht eindeutig erkennbar ist. »Denn eine solche Tarnung der Verkaufsförderungsabsicht trägt dazu bei, Verbraucher dazu zu veranlassen, ihre an sich kritische Haltung gegenüber Werbebotschaften abzulegen.« Dadurch werde ihnen die Möglichkeit genommen, auf den kommerziellen Charakter der Mitteilung zu reagieren.

12. Unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie, wenn er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt. Ein solches Spiel mit der Angst des Kunden ist unlauter.

13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die derjenigen eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die Herkunft des beworbenen Angebots zu täuschen.

14. Die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, durch Anwerben weiterer Teilnehmer könne eine Vergütung erlangt werden. Solche Schneeball- oder Pyramidensysteme sind laut BMJ schon nach allgemeiner Vorschrift des UWG unlauter. Denn die Chancen, neue Kunden zu werben, sinken wegen des progressiven Charakters des Systems. Laut UWG kann eine derartige Verkaufsförderung sogar strafbar sein.

15. Die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen. Damit suggeriere der Unternehmer, so das BMJ, er »werde seine Warenbestände aus Anlass der Geschäftsaufgabe oder der Verlegung seiner Geschäftsräume zu besonders günstigen Konditionen abgeben«. Deshalb ist die Praxis selbst dann unlauter, wenn mit Blick auf die angebliche Geschäftsaufgabe oder -verlegung gar nicht mit besonders günstigen Angeboten geworben wird.

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Der Autor

Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht.

www.it-recht-kanzlei.de

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Die Fortsetzung mit den 15 weiteren unlauteren Praktiken folgt in der kommenden Ausgabe, CRN 48/2008.