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Schwarze Liste (Teil 1)

Die ersten fünf: Falsche Zertifikate und mehr

Autor: Michael Hase • 20.11.2008 • ca. 1:05 Min

1. Die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören.

2. Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung. Dass eine solche Verwendung irreführend ist, hängt laut dem Bundesjustizministerium (BMJ) nicht davon ab, ob angebotene Waren oder Dienstleistungen tatsächlich die durch das Zeichen verbürgte Qualität aufweisen oder nicht: »Der Vorwurf knüpft allein an die Behauptung an, zu den autorisierten Zeichennehmern zu gehören.«

3. Die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt.

4. Die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden. Für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers besitze eine solche Angabe einen besonderen Stellenwert, argumentiert das BMJ, weil »Genehmigungen, Zulassungen und Zertifikate eine besondere Güte des Unternehmens oder seinesWaren- oder Dienstleistungsangebots vermuten lassen«.

5. Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er mutmaßlich nicht in der Lage sein wird, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen. Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, muss in jedem Fall der Anbieter die Angemessenheit dieses Zeitraums nachweisen. Bei solchen Lockangeboten ist der Begriff »gleichartig« laut BMJ eng auszulegen. Eine Gleichartigkeit liegt nur dann vor, wenn Waren oder Dienstleistungen aus Sicht des Verbrauchers austauschbar sind. Dabei können subjektiveGesichtspunkte, wie der Wunsch nach Erwerb eines bestimmten Markenprodukts, eine Rolle spielen.