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Ungenaue Lieferfrist-Angaben

»Ein gefundenes Fressen für Abmahnhaie«

Im Rechtsstreit zweier Ebay-Verkäufer um die Zulässigkeit von ungenauen Hinweisen zu Versand und Lieferfrist hat das Kammergericht Berlin die Verwendung von Angaben wie »in der Regel« und »circa« verboten – eine neue Chance für Profi-Abmahner.

Autor:Redaktion connect-professional • 17.4.2007 • ca. 1:15 Min

Der Gerichtsstreit zweier bei Ebay tätiger Verkäufer von Hochzeitsartikeln hat nun zu einer neuen Abmahngefahr für Internethändler geführt. Vor Gericht wollte einer der Anbieter seinem Konkurrenten die Verwendung ungenauer Angaben zu Versand und Lieferfrist wie »in der Regel« und »circa« mittels einstweiliger Verfügung verbieten. Mit Beschluss vom 3. April 2007 (AZ 5 W 73/07) gab das Kammergericht Berlin dem Antrag nun größtenteils statt.

Die Richter bemängelten den Passus »…eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1–2 Tage nach Zahlungseingang «. Damit könne dem Kunden unterstellt werden, in »Ausnahmefällen« auch einer deutlich längeren Lieferzeit zugestimmt zu haben. Weniger eindeutig äußerte sich das Gericht zur Verwendung von »circa«-Angaben. Zwar wurde auch hier die Unschärfe des Ausdrucks bemängelt, doch liege in diesem Fall nicht die gleiche Tragweite wie bei der Angabe »in der Regel« vor.

Online-Angebote überprüfen

Nach Ansicht von Rechtsexperten hat sich mit dem Gerichtbeschluss dennoch in beiden Fällen für Internethändler das Abmahnungsrisiko erhöht. »Für Abmahnhaie ist dies ein gefundenes Fressen«, urteilt auch Max- Lion Keller, Anwalt bei der Münchner IT-Rechts-Kanzlei: »Die entsprechenden Formulierungen finden sich in fast jedem Online- Angebot«. So finde beispielsweise Google mehr als 800.000 Treffer im Zusammenhang mit der Formulierung »in der Regel X Tage nach Zahlungseingang«.

IT-Rechts-Spezialist Keller rät nun allen Online-Händlern, ihr Angebot nach entsprechenden Angaben zu durchsuchen. An Stelle der Formulierungen »in der Regel« und »circa« solle man lieber auf die Angabe »spätestens« zurückgreifen. Die vor Gericht beanstandete Formulierung des Ebay-Verkäufers würde demnach folgendermaßen lauten: »…eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt spätestens X Tage nach Zahlungseingang«. Im Einzelfall empfiehlt es sich, sein Internetangebot zusätzlich von einem kompetenten Anwalt überprüfen zu lassen – eine Vorsichtsmaßnahme, die meistens deutlich geringere Kosten verursacht als eine Abmahnung.