Die Entscheidung
In seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2008 (Az.: 20 BV 08.1023) hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin in allen Punkten als unbegründet zurückgewiesen:
a) Verpflichtung zur Angaben von Marke und Geräteart bei der Registrierung/ Gesonderte Registrierung jeder (neuen) Marke bzw. Geräteart
Seinen Ausführungen zufolge ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG eindeutig, dass bei einer Registrierung zwingend auch die Marke angegeben werden muss. Die von § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG geforderten Angaben seien zu einer eindeutigen Identifizierung des Herstellers (und damit des Entsorgungspflichtigen) unerlässlich. Die Registrierungspflicht bestehe dabei für jede (neue) Marke. Das ElektroG sehe keine rein personenbezogene Registrierung des Herstellers vor. Die Marke werde nicht lediglich informatorisch erfasst.
Ebenso sei auch die Angabe der Geräteart bei der Registrierung zwingend erforderlich. Die Geräteart werde zwar nicht ausdrücklich in § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG genannt. Die Aufzählung dort sei jedoch nicht abschließend, was sich aus Sinn und Zweck sowie Systematik des Gesetzes ergebe. Rücknahme-, Abhol- und Bereitstellungspflichten der Hersteller könnte ohne die Angabe der Geräteart nicht erfüllt werden. Auch wäre eine Zuordnung zu den Gruppen der kommunalen Sammelstellen nicht möglich. Vor diesem Hintergrund sei die Praxis der EAR, zusätzlich zur Stammregistrierung für jede (neue) Marke bzw. Geräteart eine Ergänzungsregistrierung zu verlangen, nicht zu beanstanden.
b) Kein Verletzung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG
Zwar stelle eine solche marken- bzw. gerätebezogene Registrierungspflicht einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da das ElektroG in zulässiger, insbesondere die Verhältnismäßigkeit wahrender Weise die Berufsausübungsfreiheit im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Behandlung und Verwertung von Elektroaltgeräten beschränke. Die Verhältnismäßigkeit sei jedoch nur dann gewahrt, solange die Registrierung bei vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unzumutbar verzögert wird.