ElektroG: Angabe von Marke und Geräteart zwingend
Jede einzelne (neue) Marke bzw. Geräteart sind zwingende Angaben bei der Registrierung von Geräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR). Zudem entschied der Bayrische Verwaltungsgerichtshof, dass Garantienachweise und Mengenangaben nach Marke und Geräteart aufzuschlüsseln sind.

- ElektroG: Angabe von Marke und Geräteart zwingend
- Begründung der Klägerin
- Die Entscheidung
- Die Entscheidung (Fortsetzung)
- Fazit
Der Sachverhalt
Der Sachverhalt
Die Klägerin, die sowohl selbst Elektrogeräte herstellt als auch solche von anderen Herstellern in Verkehr bringt, war auf Antrag von der EAR als Herstellerin registriert worden und hatte eine Registrierungsnummer zugeteilt bekommen. Diese Registrierung wurde auflösend bedingt erteilt und sollte unwirksam werden, wenn eine Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergebe, dass die Registrierungsvoraussetzungen gem. § 16 Abs. 2 Elektrogesetz nicht vorlägen (hier insbesondere insolvenzsichere Garantie des Herstellers zur Sicherstellung der Entsorgung der Altgeräte).
Zusätzlich zu dieser Stammregistrierung ließ die Klägerin ergänzend 33 weitere Marken registrieren. Auch diese Ergänzungsregistrierungen wurden von der EAR auflösend bedingt erteilt. Nachdem die EAR die Klägerin in der Folgezeit darauf hingewiesen hatte, dass es an der für die Registrierung zwingend erforderlichen insolvenzsicheren Garantie mangele, die Klägerin dies jedoch zurückwies, stellte die EAR mit Bescheid vom 11. Juli 2007 den Bedingungseintritt und die Auflösung der Registrierungen für 31 Marken gegenüber der Klägerin fest.
Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem VG Ansbach und ging nach Abweisung der Klage in Berufung (vor den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof) mit dem Ziel, den Bescheid aufzuheben bzw. hilfsweise festzustellen, dass sie seit dem Zeitpunkt ihrer Stammregistrierung ordnungsgemäß und ausreichend registriert war, um die Marken in Verkehr zu bringen.