Fazit
Wieder einmal ist eine weitere Unklarheit hinsichtlich des Elektrogesetzes ausgeräumt. Um als Hersteller mehrerer Marken und Gerätearten seine Registrierungspflichten zu erfüllen, reicht eine Stammregistrierung, d.h. die Registrierung einer Marke und/oder Geräteart, nicht aus. Es muss für jede (neue) Marke und/oder Geräteart eine Ergänzungsregistrierung vorgenommen werden. Entsprechend sind auch nur diejenigen Vertreiber, die derart registrierte Geräte beziehen und weiterverkaufen, nicht registrierungspflichtig. Um nicht der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 ElektroG zu unterliegen, reicht es nicht aus, dass der Vertreiber seine Geräte von einem registrierten Hersteller bezieht. Vielmehr muss das konkret bezogene Gerät bzw. dessen Marke/Geräteart registriert sein.
Bei der Registrierung von Marken und/oder Gerätearten ist die Marke und Geräteart entsprechend den Vorgaben der EAR genau anzugeben.
Übrigens: Die Angabe »keine Marke« genügt einem Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2008 (Az.: 20 CE 08.2169) zufolge nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Die marken- bzw. gerätebezogene Registrierungspflicht ist – wie auch die Registrierungspflicht im Allgemeinen - mit der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vereinbarkeit der Registrierungspflicht mit Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch nur gegeben, solange die Registrierung nicht unzumutbar verzögert wird. Die EAR darf sich also nicht zu viel Zeit lassen, sofern alle Voraussetzungen für eine Registrierung gegeben sind.
Der Autor: Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht..