Die Entscheidung (Fortsetzung)
- ElektroG: Angabe von Marke und Geräteart zwingend
- Begründung der Klägerin
- Die Entscheidung
- Die Entscheidung (Fortsetzung)
- Fazit
c) Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 ElektroG hinsichtlich der marken- bzw. gerätebezogenen Registrierung
Die Frage, ob die Klägerin als Vertreiber von Geräten, die sie von einem Hersteller bezogen hat, der zwar bei der EAR als solcher registriert war, jedoch keine marken- bzw. gerätebezogene Registrierung für die Geräte besitzt, vertreiben darf, ohne der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 ElektroG zu unterliegen, hat das Gericht mangels Zulässigkeit des Festellungsbegehrens (es fehlte am konkreten Rechtverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO) nicht beantwortet. Jedoch wurde »bemerkt«, dass der Vertreiber, wenn er fiktiver Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 12 ElektroG ist, sämtlichen Herstellerpflichten unterliegt. Damit dürfte klar sein, dass die Rechtsauffassung der Klägerin nicht geteilt wird und sie in einem solchen Fall registrierungspflichtig wäre.
d) Aufschlüsselung der Garantienachweise und Mengenangaben nach Marken und Gerätearten
Schließlich sind dem Gericht zufolge auch die Garantienachweise und die monatlichen Mengenangaben nach Marken u. Gerätearten aufgeschlüsselt vorzulegen. Garantie und Mengenangaben erfüllen nur dann ihren Zweck, wenn sie einen unverwechselbaren Bezug zu den in Verkehr gebrachten Geräten schaffen, wozu sich die Bezeichnung der Marke und der Geräteart als erforderlich erweist, so das Gericht.