Begründung der Klägerin
- ElektroG: Angabe von Marke und Geräteart zwingend
- Begründung der Klägerin
- Die Entscheidung
- Die Entscheidung (Fortsetzung)
- Fazit
Zur Begründung führte sie aus, dass sie, solange sie als Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG registriert ist, nicht verpflichtet sei, Geräte, die sie unter neuem Markennamen in Verkehr bringt bzw. Geräte neuer Gerätearten, die sie in Verkehr bringt, gesondert bei der EAR zu registrieren. Vielmehr sei sie berechtigt, diese ohne ergänzende Registrierung in Verkehr zu bringen. Die Forderung der EAR, jede Marke und jede Geräteart einzeln registrieren lassen zu müssen, ergebe sich nicht aus dem ElektroG, sondern entbehre vielmehr einer gesetzlichen Grundlage. Auch sei sie durch derartige Auflagen in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG verletzt.
Ebenso sei die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 ElektroG daher dann nicht anwendbar, wenn der Hersteller, von dem sie als Vertreiber Geräte bezieht, bei der EAR als solcher mit Registrierungsnummer registriert sei. Als Vertreiber dürfe sie auch Marken, die der eingetragene Hersteller nicht gesondert registriert hat, vertreiben, ohne diesbezüglich registrierungspflichtig zu sein.
Bezüglich der Garantie sei daher ebenfalls keine markenspezifische Segmentierung erforderlich, sodass nicht für jede Marke gesondert Garantien gegeben werden müssten.