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Die Expertenantwort

Autor:Redaktion connect-professional • 24.3.2009 • ca. 0:45 Min

Inhalt
  1. ElektroG: Welche Registrierung zählt?
  2. Die Expertenantwort
  3. Fazit

Der BayVGH vertritt diese Auffassung und stellt mit Urteil vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) klar, dass auch bereits registrierte Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG ohne zusätzliche Registrierung einer neuen Marke und/oder Geräteart Geräte unter einem neuen Markenname und/oder Geräte anderer Gerätearten nicht in den Verkehr bringen darf.

So erstrecke sich die Registrierungspflicht auf alle Geräte eines Herstellers, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes gemäß § 2 ElektroG fallen. Dabei gehöre - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - zum Gegenstand der Registrierung die im Gesetz bestimmten Angaben, also auch die Marke. Eben die Benennung der Marke, d. h. die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird und von Waren anderer Unternehmen unterschieden werden kann (§ 3 Abs. 1 Markengesetz), sowie der Firma trage dazu bei, den Markt zur Ermittlung nicht registrierter Her-steller zu beobachten und die Existenz von keinem Hersteller zuzuordnenden Geräten zu unterbinden.

Die denkbare Mehrfachregistrierung eines Herstellers begegne auch keinen rechtlichen Bedenken und lasse die Qualifizierung der Marke als konstitutiven Teil der Registrierung unberührt.