Fazit
Die Registrierungspflicht gilt - laut BayVGH - für jede einzelne neue Marke. Es ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch sonst Hinweise dafür, dass das Elektrogesetz ein rein personenbezogenes Registrierungserfordernis begründe und demnach bei registrierten Herstellern deren Marken nur informatorisch erfassen würde (BayVGH, Urteil vom 02.10.2008, Az.: 20 BV 08.1023). Das damit verbundene Vertriebsverbot bei fehlenden Ergänzungsregistrierungen der in Verkehr gebrachten Gerätemarken greife zwar in die Berufsausübungsfreiheiten der Hersteller ein, sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt:
Das verfassungslegitime Ziel der Registrierungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte ist es, die Entsorgungskonzeption für diese Produkte lückenlos und effektiv zu sichern. Es soll eine gemeinwohlverträgliche Behandlung und Verwertung solcher Geräte sichergestellt werden. Zudem erleichert die marken- und gerätebezogene Registrierung, gegebenenfalls nur eine bestimmte Marke/Geräteart mit einem Vertriebsverbot zu belegen und die Marktteilnahme der übrigen Marken/Gerätearten bei Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen unangetastet zu lassen.
Hinweis: Das OLG DÜsseldorf ( Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07) ist übrigens der Meinung, dass die Verletzung der Markenregistrierungspflicht kein produktbezogenes Vertriebsverbot auslöst.
Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M.
Der Autor: Max Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht.