Zum Sachverhalt
Bei dem Fall des Landgerichts München stritten die Parteien um die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung. Der Unterlassungsschuldner hatte sich verpflichtet, die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben im Impressum auf einer genau bezeichneten Webseite zu machen. Nun hat der Unterlassungsgläubiger einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus dem TMG wegen fehlender Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde feststellen können. Allerdings war davon nicht die in der Unterlassungserklärung aufgeführte Domain sondern eine andere Domain des Unterlassungsschuldners betroffen. Die geforderte Vertragsstrafeforderung sah der Schuldner als unbegründet am und wendete sich im Rahmen einer negativen Feststellungsklage ans Gericht.
LG München I (Urteil vom 03.09.2008 Az. 33 O 23089/07)
Vor dem Landgericht Leipzig wurde ein Fall verhandelt, bei dem es ebenso um eine konkret formulierte Klausel einer Unterlassungserklärung ging. Der Unterlassungsgläubiger stellte ebenfalls einen erneuten Verstoß gegen die abgegebene Erklärung fest. Allerdings war auch hier die neue umstrittene Formulierung nicht identisch mit der Klausel der abgegebenen Unterlassungserklärung, sondern nur inhaltlich ähnlich.
LG Leipzig (Urteil vom 03.11.2008 Az 8 O 1800/08)