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Die Entscheidung

Autor:Redaktion connect-professional • 24.3.2009 • ca. 0:55 Min

Die Richter aus München stellten fest, dass zwar eine Unterlassungserklärung nicht nur die dort aufgeführten Handlungen umfasst, sondern sich auch auf Handlungen erstrecken soll, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen:

„Denn der Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht üblicherweise dafür, dass die Vertragsparteien durch Ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten.“

Die Unterlassungserklärung sei aber eng auszulegen und beziehe sich schon alleine vom Wortlaut her auf die in der Erklärung genannte Domain, so das LG München. Für diese enge Auslegung spricht zudem der Zweck der Erklärung. Dem Unterlassungsschuldner ging es darum die Wiederholungsgefahr schnell auszuräumen. Und weiter: Da der Verstoß gegen § 5 Abs.1 Nr.3 TMG alleine nicht geeignet ist, die Entscheidung der Marktteilnehmer und das Marktverhalten zu beeinflussen, ist schon die Abmahnung unberechtigt gewesen.

Insofern war auch deswegen aufgrund der Interessenlage der Beteiligten und der Verkehrsanschauung die Unterlassungserklärung eng auszulegen.

Das LG Leipzig urteilte, dass sich die Unterlassungserklärung nicht auf eine konkret formulierte Klausel beschränkt, sondern auch inhaltsgleiche Klauseln umfasst.

„Die Frage der Inhaltsgleichheit zweier Klauseln beurteilt sich in solchen Fällen nach der im Wettbewerbsrecht entwickelten Kerntheorie. Demnach ist jede Änderung der Klausel, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lässt, vom Verbot umfasst. ….inhaltsgleich bedeutet nicht, dass nur identische Handlungen dem Verbot unterfallen, sondern vielmehr auch kerngleiche Handlungen.“