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Das Fazit

Autor:Redaktion connect-professional • 24.3.2009 • ca. 0:25 Min

Die zwei Entscheidungen zeigen auf, dass es bei der Qualifizierung einer erneuten Verletzungshandlung als Verstoß gegen die abgegeben Unterlassungserklärung immer auf die Auslegung der Unterlassungserklärung im Einzelfall ankommt. Dabei wird klar, dass die Auslegung des Inhalts der Erklärung im Streitfall zu unerwünschten Ergebnissen führen kann. Und dies auf beiden Seiten. So kann der Unterlassungsgläubiger möglicherweise seinen Vertragsstrafeanspruch nicht durchsetzen; oder der Unterlassungsschuldner muss bei einer ausgedehnten Formulierung bei nahezu jedem Verstoß mit einer Vertragsstrafe rechnen.

Der Autor: Felix Barth ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen das Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Medienrecht.