Das Urteil könnte künftig vielen Geocachern den Spaß an ihrem Hobby verderben. Denn mit dieser Wertung machten die Richter klar, dass nicht nur das komplette Entfernen eines fremden Caches rechtlich zu beanstanden ist, sondern auch seine Verlegung an einen anderen Platz. Damit reicht es theoretisch aus, ein gefundenes Objekt aufzuheben und wieder abzulegen, um eine Schadenersatzforderung des Besitzers zu begründen. Durch den Fund einer Sache entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien, der Finder hat eine Verwahrungspflicht. Er darf das Objekt somit nicht einfach wieder ablegen, sondern muss es sicher verwahren und zum nächsten Fundbüro bringen. Das erneute Ablegen des in Besitz genommenen Caches wurde dem Jäger im aktuellen Fall deshalb als Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgelegt, für die er haftbar ist.
»Wer eine Sache findet und sie an sich nimmt, hat als Finder Pflichten zu erfüllen und muss sich aktiv um eine sichere Verwahrung bemühen. Wer den Fund wieder aufgibt, kann auf Schadensersatz verklagt werden. Im Grunde genommen reicht es schon aus, einen Fund aufzuheben und wieder fallenzulassen, um die Voraussetzung auf einen Schadensersatzanspruch zu erfüllen.«, erklärt Solmecke.