Verbraucher haben es leichter

Die weitere Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen ist zunächst davon abhängig, ob der Kunde des Verkäufers Verbraucher oder Unternehmer ist. Handelt es sich um einen Verbraucher, so sieht §§ 474ff. BGB weitere zwingende Vorschriften wie die Beweislastumkehr vor. Das heißt, zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird zunächst zu Gunsten des Verbrauchers vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Beispiel:
Ein Laptop wird wegen eines Risses in der Verglasung reklamiert. Weitere Beschädigungen deuten auf einen Sturz des Gerätes. In diesem Fall dürfte der Sturz Ursache für den Riss gewesen sein. Der Kunde kann sich daher nicht auf § 476 BGB berufen.
Von §§ 474ff. BGB abweichende Vereinbarungen des Verkäufers mit dem Kunden etwa bei Abschluss des Kaufvertrages sind nicht wirksam (vgl. § 475 BGB) – auch nicht durch entsprechende AGB’s.