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Unternehmerregress auch unabdingbar

Autor:Redaktion connect-professional • 13.10.2008 • ca. 0:50 Min

Wichtig für den Verkäufer ist noch der in § 478 BGB geregelte Unternehmerregress: Danach kann der Verkäufer von seinem Lieferanten (nicht unbedingt Hersteller!) Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Verkäufer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 ABs. 2 BGB zu tragen hatte. Auch diese Regelung ist grundsätzlich im Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Verkäufer nicht abdingbar, es sei denn, es wird dem Verkäufer vom Lieferanten ein gleichwertiger Ausgleich für derartige Rückgriffsansprüche eingeräumt.

Beispiel:
Der Lieferant einer externen Festplatte liefert dem Verkäufer statt der georderten 100 Stück gemäß gesonderter Vereinbarung 105 Festplatten mit der Regelung, dass mit der kostenfreien Mehrlieferung von fünf Festplatten derartige Regressansprüche als ausgeglichen gelten.

Steht in den AGB’s von Lieferanten, dass der Verkäufer erst verpflichtet sein soll, etwaige Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, bevor der Verkäufer den Lieferanten gem. § 478 BGB in Anspruch nimmt, sind – ohne weitere Zugaben des Lieferanten iSd § 478 Abs. 4 S. 1 BGB – nicht wirksam.

Weitere Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Kaufsache sind darüber hinaus in der Regel nur geltend zu machen nach erfolgloser Aufforderung gegenüber dem Verkäufer auf Nachlieferung mit Fristsetzung (§ 440 BGB).