Business-Kunden tragen Beweislast
Ist der Kunde des Verkäufers dagegen Unternehmer, kann sich dieser Kunde nicht auf die §§ 474ff. BGB berufen. Dies bedeutet zunächst, dass er darlegen und beweisen muss, dass der nachzuweisende Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Liegt ein solcher Mangel vor, so greift aber auch dann § 439 BGB ein; der Verkäufer hat auf Verlangen des Kunden entweder die Reparatur oder eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen und die dafür eintretenden Kosten zu tragen. Der Regress des Verkäufers an den Lieferanten ist in diesen Fällen erschwert, weil insoweit § 478 BGB nicht zu Gunsten des Verkäufers Anwendung findet. Lediglich über § 439 Abs. 1 BGB kann der Verkäufer von seinem Lieferanten eine Nachlieferung verlangen, die gegenüber seinem Kunden aufgewendete Arbeitszeit und Fahrtkosten (vgl. § 439 Abs. 2 BGB) kann der Verkäufer in diesen Fällen nicht ohne Weiteres vom Lieferanten verlangen.
Beispiel:
Der Verkäufer setzt unverzüglich nach Kenntnis des Mangels dem Lieferanten eine Frist, diesen Mangel bei seinem Kunden zu beseitigen, macht also insoweit selbst den Anspruch aus § 439 Abs. 1 BGB gegen den Lieferanten geltend. Beseitigt der Lieferant den Mangel innerhalb der angemessenen Frist nicht, so kann der Verkäufer selbst den Mangel beseitigen und im Wege des Schadensersatzes (§§ 437, 440, 280 BGB) die dafür notwendigen Kosten erstattet verlangen. Zugegeben: Ein nicht gerade praxisgerechter Weg.