Garantieansprüche: Freiwillige Zusagen

Garantieansprüche sind demgegenüber zusätzliche und freiwillig gegebene Zusagen des Herstellers, Importeurs oder Verkäufers. Auf die Einräumung einer Garantie hat der Käufer grundsätzlich keinen Rechtsanspruch. Wegen der Freiwilligkeit der Garantieerklärung bestimmt auch der Garant den Inhalt der Garantieansprüche (vgl. § 444 BGB). Diese können von der Neulieferung der defekten Ware über Ersatzlieferung der Hardware bis hin zur kostenlosen Reparatur gehen. Maßgeblich ist allein die Garantieerklärung des Garanten.
Bei der Abwicklung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen steht dem Käufer bei einem Mangel der gekauften Sache, der bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, die Rechte aus §§ 437 Nr. 1, 439 BGB auf Nacherfüllung zu. Damit kann der Käufer wählen zwischen Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 2 BGB). Aber: Dass ein Mangel vorliegt, hat in jedem Fall der Käufer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Liegt ein solcher Mangel vor, hat der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB die Kosten für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.