Bei Garantie: Ansprüche nur gegen Garanten
- Gewährleistung und Garantie kompakt
- Garantieansprüche: Freiwillige Zusagen
- Verbraucher haben es leichter
- Unternehmerregress auch unabdingbar
- Business-Kunden tragen Beweislast
- Bei Garantie: Ansprüche nur gegen Garanten
Einfacher ist die Rechtsfrage bei der Abwicklung von Garantieansprüchen. Hat hier – wie üblich – der Verkäufer an den Käufer lediglich die Garantieurkunde des Garanten – zum Beispiel des Herstellers – weitergeleitet, so hat der Verkäufer nur als Bote gehandelt. Eigene Verpflichtungen geht der Verkäufer in diesem Fall nicht ein, so dass der Kunde – unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist – lediglich Ansprüche gegen den Garanten hat. Diese Ansprüche muss der Verkäufer weder erfüllen noch ist er im Regelfall verpflichtet, dem Kunden bei der Verwirklichung des Garantieanspruchs zu unterstützen. Er kann dies bespielsweise aus Kulanz oder wegen der zukünftigen Anbindung des Kunden erledigen, ist dazu aber aus keinem Rechtsgrund verpflichtet.