Unternehmen mit einer kommerziell ausgerichteten Facebook-Seite müssen ein vollständiges Impressum bereitstellen. Zu diesem Schluss kommt das Landgericht Aschaffenburg in einem aktuellen Urteil.
Immer mehr Unternehmen erkennen die Marketing-Wirkung einer eigenen Facebook-Seite und werden hier aktiv. Dabei fehlt den Firmen-Seiten oft eins - ein ordentliches Impressum, das schnell und mit wenigen Klicks erreichbar ist, wie es nach Paragraph 5 TMG gefordert wird. Hier kommt es bereits zu ersten Abmahnungen. Und diese haben durchaus Aussicht auf Erfolg, wie ein aktuelles Urteil (vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/11) des Landgerichts Aschaffenburg erstmals ganz klar und deutlich beweist.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren musste das Landgericht einem Fall wegen unlauterem Wettbewerb nachgehen. Es ging um ein lokales Stadtjournal, das parallel zum eigenen Web-Portal auch noch eine kommerziell genutzte Facebook-Seite betrieb. Hier wurden zwar die Adresse und die Telefonnummer des Betreibers genannt, nicht aber die Gesellschaftsform. Weitere Fakten wären zwar auf der Web -Seite vorhanden gewesen, nicht aber auf der Facebook-Seite. Das bemängelte die Konkurrenz.
Das Gericht gab dem Antrag statt und argumentierte, dass die Beklagte die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat. Die Pflichtangaben seien nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden. Die Impressumspflicht bestehe auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie etwa Facebook.
Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke warnt: »Wer eine kommerziell ausgerichtete Facebook-Seite betreibt, sollte bestrebt sein, unnötigen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen. Aus diesem Grund müssen alle nach dem Telemediengesetz benötigten Informationen als Impressum in die Profil-Seite bei Facebook hineingeschrieben werden. Ein großes Problem ist, dass Facebook selbst auf die Präsentation eines Impressums nicht vorbereitet ist. Hier muss der Betreiber mit Einfallsreichtum vorgehen, um das Impressum trotzdem zu verankern. Wichtig ist, dass keine Information fehlt - etwa der vollständige Name des Betreibers oder die Gesellschaftsform«.
Abmahnfähig, so Fachanwalt Solmecke, seien auch fehlerhafte oder veraltete Angaben in einem Impressum. Wer demnach seine Anschrift, die Gesellschaftsform oder eine andere Zeile im Impressum ändert, muss sicherstellen, dass diese Infos auch überall in den Impressumsangaben der sozialen Netzwerke auf den neuesten Stand gebracht werden.