Rechtsinhaber bekommen mehr Auskunftsansprüche
- Härtere Gesetze gegen Produktpiraten
- Rechtsinhaber bekommen mehr Auskunftsansprüche
- Auch Finanz-Unterlagen als Beweismittel sicherbar

Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (zum Beispiel § 101a UrhG). Häufig aber können nur über Dritte - zum Beispiel Internet-Provider oder Spediteure – die notwendigen Informationen zur Ermittlung des Rechtsverletzers ermittelt werden. Die neue gesetzliche Regelung beinhaltet einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist unter anderem, dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt. Werden also beispielsweise bei einem Spediteur mehrere Container mit gefälschten CE-Produkten gefunden, handelt es sich um eine »offensichtlichte Rechtsverletzung«. In diesem Fall kann jetzt auch der Dritte, das heißt der Spediteur, auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren in Anspruch genommen werden.
Nach dem Gesetz sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, hat der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss. Das war bislang oft schwer zu ermitteln, schließlich kann der Kläger seine Klage nicht gegen »unbekannt« richten. Der Auskunftsanspruch besteht allerdings im Einklang mit der Richtlinie nur dann, wenn auch die zugrunde liegende Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß begangen wurde.
Eine Ausnahme hingegen besteht dann, wenn die Auskunft nur dann möglich ist, wenn beispielsweise eine Telefonnummer einem Anschlussinhaber zugeordnet werden kann oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft darf allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt werden.
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – das heißt das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.