Ein neues Gesetz soll die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern und bringt neue Zahlungsfristen sowie zusätzliche Auflagen für säumige Schuldner mit sich.
Seit dem 29. Juni diesen Jahres ist das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs in Kraft, das die Bestimmungen einer neuen EU-Richtlinie umsetzt. Phil Salewski, juristischer Mitarbeiter bei der IT-Recht-Kanzlei in München, fasst die Folgen für Unternehmen zusammen. Säumige Schuldner müssen demnach nun härtere Konsequenzen fürchten. Gleichzeitig können Zahlungs-, Abnahme und Überprüfungsfristen per AGB-Klausel nicht mehr beliebig hinausgeschoben werden. Das neue Gesetz hat feste Zeitspannen für den B-2-B-Sektor definiert. Werden diese nicht eingehalten, wird die getroffene Vereinbarung unwirksam. Prinzipiell sieht die neue Regelung eine Maximalfrist von 30 Tagen für die Zahlung vor. Gleichzeitig sind Bestimmungen, die Überprüfungs- oder Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen vorsehen, grundsätzlich ungültig. Die neuen Fristen können im Einzelfall aber umgangen werden, wenn die Umstände einen Verzug rechtfertigen.
Wollen Unternehmen im B-2-B-Bereich längere Fristen einplanen, müssen diese ab sofort individuell vereinbart werden. Doch auch in solchen Fällen begrenzt der Gesetzgeber die maximale Zeitspanne. So wird grundsätzlich nur eine Verdoppelung der sonst gültigen Zeitspanne in AGBs auf 60 Tage vorgesehen. Genauso darf die individuell vereinbarte Überprüfungs- oder Abnahmefrist maximal 30 Tage betragen. Auch hier sind theoretisch Ausnahmen mit längeren Fristen möglich, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und den Gläubiger nicht unangemessen benachteiligt. Wird eine Vereinbarung unwirksam, muss sofort gezahlt werden. Die neuen Regelungen gelten für alle Verträge im B-2-B-Bereich, die nach in Kraft treten des neuen Gesetzes getroffen wurden.